Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden die vertraglichen Beziehungen zwischen der GGS Gastronomie & Großküchen Systeme (nachfolgend GGS) und dem Besteller geregelt. GGS verkauft Gastronomiebedarf ausschließlich an gewerbliche Kunden.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Verkaufsbedingungen der GGS gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die GGS nicht an, es sei denn, die GGS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen der GGS gelten auch dann, wenn die GGS in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der GGS und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
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§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
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1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die GGS dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die GGS Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der GGS.
3. Dieses Angebot ist ausschließlich für Industrie, Handwerk, Handel und die freien Berufe bestimmt.
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§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
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1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der GGS „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der GGS eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GGS anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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§ 4 Lieferzeit
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1. Der Beginn der von der GGS angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die GGS behält sich bei einer Bestellung einer Mehrheit von Gegenständen Teillieferung vor.
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2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von der GGS setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
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3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die GGS berechtigt, den ihr insoweit entstehender Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Annahmeverzug ist die GGS berechtigt, 20 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn die GGS einen höheren Schaden nachweist, oder niedriger anzusetzen, wenn der Besteller einen niedrigeren Betrag nachweist.
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4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
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5. Die GGS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Die GGS haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von der GGS zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
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6. Die GGS haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der GGS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der GGS zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von der GGS zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der GGS auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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7. Die GGS haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von der GGS zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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8. Im Übrigen haftet die GGS im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
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9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, wird die GGS die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
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§ 6 Mängelhaftung
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1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die GGS haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Besteller, unsachgemäße Montage durch den Besteller oder Dritte, durch übermäßige Beanspruchung oder ungeeignete Betriebsmittel entstehen.
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2. Bei der Bestellung und Lieferung einer Mehrheit von Gegenständen beziehen sich die Rechte wegen Mängeln immer nur auf den konkreten Gegenstand. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die GGS verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
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3. Schlägt die Nacherfüllung des mangelhaften Gegenstandes fehl, so ist der Besteller, sofern er Verbraucher ist, nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Das Recht, wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung eines mangelhaften Gegenstandes vom Vertrag hinsichtlich einer Gesamtheit von gelieferten Gegenständen zurückzutreten, ist ausgeschlossen. Besteller, die keine Verbraucher sind, haben nur Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung; das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ist für sie ausgeschlossen.
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4. Die GGS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der GGS beruhen. Soweit der GGS keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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5. Die GGS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die GGS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der GGS auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
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7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Extraanfertigungen nach Absprache sind vom Umtausch oder Rückgabe ausgeschlossen.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung der GGS gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GGS.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die GGS behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GGS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die GGS liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die GGS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die GGS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die GGS ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der GGS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der GGS entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der GGS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GGS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die GGS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die GGS verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der GGS bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die GGS vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der GGS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die GGS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, der GGS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die GGS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der GGS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die GGS.
7. Der Besteller tritt der GGS auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Die GGS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der GGS die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GGS.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der GGS Gerichtsstand; die GGS ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.